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810 2013 358

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. März 2014 (810 13 358)

Basel-Landschaft · 2014-03-19 · Deutsch BL

Entscheid der Sozialhilfebehörde B. betreffend Personenwagen (RRB Nr. 1770 vom 5. November 2013)

Erwägungen (11 Absätze)

E. 3 (...)

E. 3.1 Im Weiteren ist darüber zu befinden, ob der Regierungsrat die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert hat. Gemäss § 23 VwVG BL ist einer Partei im Verwaltungsverfahren der kostenlose Beizug eines Anwaltes zu gewähren, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht, ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos und der Beizug eines Anwalts zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV gewährt keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als das kantonale Verfahrensrecht.

E. 3.2 Strittig ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung vor der Vorinstanz. Ob eine unentgeltliche Verbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere wird die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (BGE 125 V 32 E. 4b). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege je nach den Besonderheiten eines Verfahrens differenziert gehandhabt werden kann. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, im Übrigen nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (Urteil des Bundesgerichts 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Aufgabe des Staates beschränkt sich darauf, den Einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechtes verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht zur Wehr setzen könnte.

E. 3.3 Der Regierungsrat lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Notwendigkeit ab und begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2013 selbstständig und ohne Beizug der Anwältin Beschwerde eingereicht habe. Aus der Beschwerde würden Begehren sowie Begründung hervorgehen. Die von der Anwältin nachgereichte Beschwerdebegründung enthalte bezüglich des Personenwagens keine weiteren Ausführungen, welche nicht schon von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden seien. Neue Ausführungen seien lediglich zu Punkten gemacht worden, welche aufgrund ihrer Rechtskraft nicht Gegenstand des Verfahrens hätten sein können. Weiter sei der Sachverhalt nicht besonders komplex und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Tragweite des Entscheides verstanden habe. Die ursprünglich durch die Beschwerdeführerin selbst eingereichte Beschwerde bestätige, dass die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung nicht gegeben sei.

E. 3.4 Dagegen wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass der Beizug einer Rechtsvertretung notwendig gewesen sei, nicht zuletzt auch zur Klärung der Rechtsbegehren. Zudem hätten sich nicht lediglich Fragen zur Benutzung des Personenwagens gestellt, sondern auch zur Anrechnung von (Ersatz)-Einkommen der Beschwerdeführerin.

E. 3.5 Aus den Ausführungen in E. 2.1 ff. ist ersichtlich, dass der Regierungsrat zu Recht nicht auf das Rechtsbegehren bezüglich Ziffer 1 der Verfügung eingetreten ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Anwältin in der Beschwerdebegründung an den Regierungsrat erwiesen sich demzufolge als unnötig. Das Verfahren greift ausserdem nicht besonders stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein, da es lediglich um die Benutzung des Personenwagens ging, wobei diese Frage bei Einreichung der Beschwerdebegründung am 23. Juli 2013 bereits keine praktische Relevanz mehr hatte. Zudem kamen weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten hinzu, welchen die Beschwerdeführerin alleine nicht gewachsen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat im Gegenteil in ihrer Eingabe vom 24. Mai 2013 sämtliche relevanten Punkte aufgeführt, so dass in der ausführlicheren Beschwerdebegründung der Rechtsvertreterin diesbezüglich nichts Neues enthalten ist. Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass die weitergehenden Ausführungen der Anwältin lediglich zu Punkten gemacht wurden, welche nicht Gegenstand des Verfahrens sein konnten. Der Entscheid des Regierungsrates, die unentgeltliche Verbeiständung nicht zu gewähren, ist damit sachlich begründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. 4. Im Weiteren ist über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Kantonsgericht zu entscheiden. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird nach § 22 Abs. 2 VPO einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (§ 22 Abs. 1 2. Satz VPO). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ inklusive der erforderlichen Beilagen ein. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Ebenfalls kann mit Blick auf die in der Beschwerdeeingabe vom 18. November 2013 erhobenen Rügen bei summarischer Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass sich der vorliegende Prozess als aussichtslos erweist. Weiter führte der Nichteintretens- und Abweisungsentscheid des Regierungsrates zu juristischen Fragestellungen, zu denen es der Beschwerdeführerin als Laie an Fachwissen fehlen dürfte. Eine Verbeiständung ist daher angezeigt. Demnach sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben, weshalb dem entsprechenden Gesuch der Beschwerdeführerin entsprochen werden kann.

E. 4 A. wird verpflichtet, die Fahrzeugschilder innert 10 Tagen zu deponieren und dies den Sozialen Diensten zu belegen. Widrigenfalls wird die Unterstützung angemessen herabgesetzt (§ 11 Abs. 3 SHG, § 18 SHV).

E. 5 (...) B. Mit E-Mail vom 8. April 2013 teilte A. der SHB mit, dass sie ihr Auto nicht stilllegen könne. Die SHB machte sie mit E-Mail vom 9. April 2013 darauf aufmerksam, dass eine schriftliche und begründete Einsprache erhoben werden müsse, falls sie mit der Verfügung nicht einverstanden sei. Daraufhin erhob A. mit Schreiben vom 9. April 2013 Einsprache mit dem Betreff „Antrag/Einspruch bezüglich Betreibung eines Personenwagens“ aus den vorgenannten Gründen. Mit Entscheid vom 15. Mai 2013 wies die SHB die Einsprache ab. C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 erhob A. gegen den Entscheid der SHB Beschwerde beim Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit dem Betreff „Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Mai 2013 (Benutzung des Personenwagens)“. Am 10. Juni 2013 stellte sie, neu vertreten durch Renate Jäggi, Advokatin in Reinach, den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom 23. Juli 2013 reichte sie ihre Beschwerdebegründung nach und stellte folgende Rechtsbegehren: Es sei in Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung der SHB eine Unterstützungsleistung für den Monat März 2013 von mindestens Fr. 135.20 und für den Monat April 2013 von mindestens Fr. 2‘180.25 auszurichten, Ziffer 4 der Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. D. Mit Schreiben vom 19. August 2013 liess sich die SHB vernehmen und führte an, dass mit Einsprache vom 9. April 2013 lediglich Ziffer 4 der Verfügung betreffend die Deponierung der Fahrzeugschilder angefochten worden sei. Im Einspracheentscheid der SHB sei deshalb nur dieser Sachverhalt erwogen und entschieden worden. Anfechtungsobjekt sei nun dieser Einspracheentscheid, weshalb auf die anderen Rechtsbegehren nicht eingegangen werden könne. E. Mit Entscheid vom 5. November 2013 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. F. Mit Eingabe vom 18. November 2013 erhob A. gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht (Kantonsgericht). Sie stellt das Begehren, es sei der Regierungsratsbeschluss vom 5. November 2013 vollumfänglich aufzuheben und die Ziffern 1 und 4 der Verfügung der SHB seien abzuändern bzw. aufzuheben. Weiter sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat sowie für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. G. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 bzw. 17. Dezember 2013 liessen sich die SHB und das Kantonale Sozialamt vernehmen und schlossen auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ein. Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin hat sodann gegen den Regierungsratsbeschluss vom 5. November 2013 mit Eingabe vom 18. November 2013 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben. 1.2.1 Zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Ergreifung des Rechtsmittels der beschwerdeführenden Partei in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation erbringen würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (BGE 136 I 274 E. 1.3; BGE 125 I 394 E. 4a). Fehlt ein solches Interesse, können die Begehren nicht geprüft werden. Die beschwerdeführende Partei muss nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet; es dient insofern der Prozessökonomie (BGE 137 IV 87 E. 1; BGE 118 Ib 356 E. 1a; BGE 111 Ib 56 E. 2). Vom Erfordernis, wonach das Rechtsschutzinteresse aktuell sein muss, kann nur abgesehen werden, wenn ansonsten in Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden und wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter den gleichen Umständen wieder stellen könnte (BGE 136 III 497 E. 1.1; BGE 118 Ia 488 E. 1 und 3; siehe auch Alfred Kölz / Isabelle Häner , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, N 693 ff.). 1.2.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob hinsichtlich der gestellten Rechtsbegehren jeweils ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegt. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst die Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung der SHB vom 27. März 2013 betreffend die Höhe der Unterstützungsleistungen. Der Regierungsrat trat in seinem Entscheid vom 5. November 2013 auf dieses Rechtsbegehren nicht ein. Das Kantonsgericht muss dementsprechend einen Nichteintretensentscheid des Regierungsrates überprüfen. Wenn es um die Überprüfung von Nichteintretensentscheiden geht, bejaht das Bundesgericht die Legitimation der betroffenen Person unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst (BGE 123 II 69 E. 1b; Kölz / Häner , a.a.O., N 695). Auf das Rechtsbegehren zu Ziffer 1 der Verfügung kann somit eingetreten werden. 1.2.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, Ziffer 4 der Verfügung betreffend die Deponierung der Fahrzeugschilder sei vollumfänglich aufzuheben. Dazu ist festzustellen, dass die Sozialhilfeunterstützung der Beschwerdeführerin per Ende Mai 2013 beendet wurde. Die Anordnung gemäss Ziffer 4 der Verfügung wurde damit hinfällig. Hinzu kommt, dass die Fahrzeugschilder aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Einsprache nie effektiv hinterlegt wurden, so dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinerlei Nachteil erlitt. Damit ist weder ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ersichtlich noch liegen besondere Umstände vor, welche ein ausnahmsweises Absehen von diesem Erfordernis rechtfertigen könnten, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2.4 Hinsichtlich des Rechtsbegehrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Regierungsrat besteht ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weshalb insofern auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Damit stellt sich zunächst die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht auf das Rechtsbegehren betreffend Ziffer 1 der Verfügung nicht eingetreten ist. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Kantonsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf das bei ihr gestellte Begehren zu Recht nicht eingetreten ist. Es kann folglich nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint. Damit bleibt der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt (BGE 132 V 74 E. 1.1; BGE 125 V 505 E. 1). Die beschwerdeführende Partei kann somit nur die Anhandnahme beantragen, auf materielle Begehren wird dagegen nicht eingetreten. Würde das Gericht in der Sache selbst urteilen, brächte es die Verwaltung um ihr Recht, einen eigenen Sachentscheid zu fällen, zudem würde der Rechtsweg der Beschwerdeführer verkürzt (BGE 132 V 74 E. 1.1; Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 27. August 2008 [810 08 56] E. 3). 2.2 Der Regierungsrat führt in seinem Entscheid vom 5. November 2013 aus, dass sich die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 9. April 2013 nur auf Ziffer 4 der Verfügung und damit nur auf die Frage des Personenwagens bezogen habe. Die weiteren Ziffern der Verfügung, namentlich die hier in Frage stehende Ziffer 1, seien unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen. Demzufolge fehle es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten sei (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). 2.3 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass in ihrer Einsprache vom 9. April 2013 ein klar umschriebenes Rechtsbegehren fehle, weshalb die SHB ihr korrekterweise eine Nachfrist zur Verbesserung hätte gewähren müssen (Art. 15 VwVG BL). Bei einer derartigen Rückweisung hätte geklärt werden können, ob sie nur mit Teilen oder mit der gesamten Verfügung nicht einverstanden gewesen sei. Sie habe ihre Einsprache nur deshalb auf die Frage der Fahrzeugschilder beschränkt, weil sie darin auf die Rückmeldung der SHB vom 9. April 2013 Bezug genommen habe. Der danach ergangene Einspracheentscheid habe ebenfalls nur auf diese Frage Bezug genommen, weshalb sie ihre Beschwerde an den Regierungsrat zunächst auch auf diesen Punkt beschränkt habe. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 23. Juli 2013 habe sie dann jedoch explizit um Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung ersucht. Klare Rechtsbegehren seien sowieso erstmals mit dieser Eingabe gestellt worden. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass sie als Laie die Tragweite der Verfügung und die Anforderungen an eine Einsprache und Beschwerde nicht erkannt habe. Indem der Regierungsrat nun nicht auf das Begehren zu Ziffer 1 eingetreten sei, habe er das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt. 2.4 Eine Verfügung erwächst in Rechtskraft, wenn den Parteien kein Rechtsmittel zur Verfügung steht oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft. Wird eine Verfügung nur teilweise angefochten, kann der nicht angefochtene Teil selbständig in Rechtskraft erwachsen, wenn sich nach der Natur der Streitsache die einzelnen Punkte voneinander trennen lassen ( Urs Peter Cavelti / Thomas Vögeli , Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, N 1089; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich 2009, N 26 zu Art. 52). Ein nach erfolgter Einsprache ergangener Entscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse (BGE 131 V 407 E. 2.2; BGE 119 V 347 E. 1b). 2.5 Im vorliegenden Fall erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April 2013 Einsprache gegen die Verfügung vom 27. März 2013. In ihrer Einsprache bezog sie sich ausdrücklich einzig auf die Deponierung der Fahrzeugschilder und somit auf Ziffer 4 der Verfügung. Es ist kein Hinweis darauf zu finden, dass sie mit dem ganzen Entscheid der SHB nicht einverstanden gewesen wäre. Andere in der Verfügung geregelte Punkte wurden mit keinem Wort angesprochen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass von Seiten der SHB die Einsprachemöglichkeit quasi auf die Problematik der Fahrzeugschilder eingegrenzt wurde, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin machte schon mit E-Mail vom 8. April 2013 deutlich, dass sie nur mit der Deponierung der Fahrzeugschilder nicht einverstanden sei. Wenn sie mit etwas anderem ebenfalls nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie dies ebenso vorbringen können, insbesondere nachdem sie durch die zuständige Sozialarbeiterin der SHB mit E-Mail vom 9. April 2013 darauf aufmerksam gemacht wurde, wie das Einspracheverfahren abläuft. Somit erging der Einspracheentscheid der SHB zu Recht einzig hinsichtlich Ziffer 4 und ersetzt die angefochtene Verfügung lediglich in diesem Punkt. Die restlichen Punkte der Verfügung erwuchsen damit in Rechtskraft. 2.6.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass der Regierungsrat durch das Nichteintreten überspitzt formalistisch gehandelt habe. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 räumt jeder Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen ein. Dadurch wird insbesondere das Verbot der Rechtsverweigerung garantiert. Eine besondere Form der Rechtsverweigerung ist der überspitzte Formalismus ( René Rhinow / Markus Schefer , Schweizerisches Verfassungsrecht, Basel 2009, N 3033 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, N 1661). Ein solcher liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörden formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhaben oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellen und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperren (BGE 135 I 6 E. 2.1; BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Diese Definition lässt Interpretationsspielraum offen und bedarf der Konkretisierung im Einzelfall. Dabei ist zu prüfen, ob die strikte Anwendung der Formvorschrift für die Verwirklichung des materiellen Rechts erforderlich, zumutbar und verhältnismässig ist. Auch der Vertrauensschutz und Billigkeitserwägungen können eine Rolle spielen ( René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Turnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht - Grundlagen und Bundesrechtspflege, Basel 2010, N 299). Allerdings stellt nicht jede prozessuale Formstrenge einen überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt und zum blossen Selbstzweck wird. So sind auf der einen Seite prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens und des materiellen Rechts zu gewährleisten. Auf der anderen Seite verlangt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten keinen Rechtsschutz ( Frank Seethaler / Fabia Bochsler , in: Bernhard Waldmann/Philipp Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 84 zu Art. 52). 2.6.2 Vorliegend wandte sich die Beschwerdeführerin am 8. April 2013 per E-Mail an die zuständige Sozialarbeiterin der SHB, worauf sie explizit darauf hingewiesen wurde, dass sie im Falle ihres fehlenden Einverständnisses mit der Verfügung oder Teilen davon Einsprache erheben könne. Aus der daraufhin eingereichten Einsprache vom 9. April 2013 geht unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung nur bezüglich der Benutzung des Autos anficht. Die Höhe der Unterstützungsleistungen wird in keiner Weise thematisiert. In der von der Beschwerdeführerin eingereichten Einsprache wird zwar kein förmliches Rechtsbegehren gestellt. Die Anforderungen der Praxis an Rechtsbegehren sind jedoch bei Laien nicht streng. Aus der Einsprache vom 9. April 2013 geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin einzig die Aufhebung von Ziffer 4 der Verfügung vom 27. März 2013 anbegehrt. Für eine Rückweisung zur Verbesserung bestand vor diesem Hintergrund keinerlei Anlass. Dass der Regierungsrat auf das erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Begehren betreffend die Unterstützungsleistungen nicht eingetreten ist, erweist sich deshalb nicht als überspitzt formalistisch, sondern ist Folge eines ordnungsgemäss abgelaufenen Verfahrens. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei - im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin - auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu Lasten der Gerichtskasse.

E. 5.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Parteikosten gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Angesichts der Tatsache, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor Kantonsgericht teilweise Wiederholungen der im Verfahren vor Regierungsrat gemachten Vorbringen enthalten, erscheint im vorliegenden Verfahren ein Aufwand von 4.5 Stunden à Fr. 200.-- als angemessen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘170.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten.

E. 5.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘170.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 19. März 2014 (810 13 358) Soziale Sicherheit Sozialhilfebezug und Benutzung eines Personenwagens Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Christian Haidlauf, Markus Clausen, Niklaus Ruckstuhl, Kantonsrichterin Helena Hess, Gerichtsschreiberin i.V. Stephanie Birbaumer Parteien A. , Beschwerdeführerin, vertreten durch Renate Jäggi, Advokatin gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , Beschwerdegegner Sozialhilfebehörde B. , Beschwerdegegnerin Betreff Entscheid der Sozialhilfebehörde B. betreffend Personenwagen (RRB Nr. 1770 vom 5. November 2013) A. A. wurde vom 1. März 2013 bis 31. Mai 2013 von der Sozialhilfebehörde B. (SHB) unterstützt. Die SHB verfügte am 27. März 2013:

1. A. wird ab 01.03.13, resp. ab 01.04.13 befristet bis 30.09.13, eine monatliche Unterstützung mit einem Fehlbetrag von CHF 2‘606.65 ausgerichtet. Im Monat März werden CHF 932.40 als Vermögensverzehr verrechnet. Mit dem Krankentaggeld besteht für März kein Anspruch. Im Monat April werden CHF 426.40 als Vermögensverzehr verrechnet. Mit dem Krankentaggeld besteht ein Anspruch von noch CHF 641.25.2. (...) 3. (...) 4. A. wird verpflichtet, die Fahrzeugschilder innert 10 Tagen zu deponieren und dies den Sozialen Diensten zu belegen. Widrigenfalls wird die Unterstützung angemessen herabgesetzt (§ 11 Abs. 3 SHG, § 18 SHV). 5. (...) B. Mit E-Mail vom 8. April 2013 teilte A. der SHB mit, dass sie ihr Auto nicht stilllegen könne. Die SHB machte sie mit E-Mail vom 9. April 2013 darauf aufmerksam, dass eine schriftliche und begründete Einsprache erhoben werden müsse, falls sie mit der Verfügung nicht einverstanden sei. Daraufhin erhob A. mit Schreiben vom 9. April 2013 Einsprache mit dem Betreff „Antrag/Einspruch bezüglich Betreibung eines Personenwagens“ aus den vorgenannten Gründen. Mit Entscheid vom 15. Mai 2013 wies die SHB die Einsprache ab. C. Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 erhob A. gegen den Entscheid der SHB Beschwerde beim Regierungsrat Basel-Landschaft (Regierungsrat) mit dem Betreff „Widerspruch gegen den Bescheid vom 15. Mai 2013 (Benutzung des Personenwagens)“. Am 10. Juni 2013 stellte sie, neu vertreten durch Renate Jäggi, Advokatin in Reinach, den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege. Mit Eingabe vom 23. Juli 2013 reichte sie ihre Beschwerdebegründung nach und stellte folgende Rechtsbegehren: Es sei in Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung der SHB eine Unterstützungsleistung für den Monat März 2013 von mindestens Fr. 135.20 und für den Monat April 2013 von mindestens Fr. 2‘180.25 auszurichten, Ziffer 4 der Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben; unter o/e-Kostenfolge. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. D. Mit Schreiben vom 19. August 2013 liess sich die SHB vernehmen und führte an, dass mit Einsprache vom 9. April 2013 lediglich Ziffer 4 der Verfügung betreffend die Deponierung der Fahrzeugschilder angefochten worden sei. Im Einspracheentscheid der SHB sei deshalb nur dieser Sachverhalt erwogen und entschieden worden. Anfechtungsobjekt sei nun dieser Einspracheentscheid, weshalb auf die anderen Rechtsbegehren nicht eingegangen werden könne. E. Mit Entscheid vom 5. November 2013 wies der Regierungsrat die Beschwerde ab. F. Mit Eingabe vom 18. November 2013 erhob A. gegen den Entscheid des Regierungsrats Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsgericht (Kantonsgericht). Sie stellt das Begehren, es sei der Regierungsratsbeschluss vom 5. November 2013 vollumfänglich aufzuheben und die Ziffern 1 und 4 der Verfügung der SHB seien abzuändern bzw. aufzuheben. Weiter sei der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat sowie für das Verfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; unter o/e-Kostenfolge. G. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 bzw. 17. Dezember 2013 liessen sich die SHB und das Kantonale Sozialamt vernehmen und schlossen auf Abweisung der Beschwerde. H. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 reichte die Beschwerdeführerin das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ ein. Mit Präsidialverfügung vom 23. Januar 2014 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Das Kantonsgericht zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Demnach ist das Kantonsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde örtlich und sachlich zuständig. Die Beschwerdeführerin hat sodann gegen den Regierungsratsbeschluss vom 5. November 2013 mit Eingabe vom 18. November 2013 form- und fristgerecht Beschwerde erhoben. 1.2.1 Zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist gemäss § 47 Abs. 1 lit. a VPO, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat. Letzteres besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Ergreifung des Rechtsmittels der beschwerdeführenden Partei in ihrer rechtlichen oder tatsächlichen Situation erbringen würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts beseitigt würde (BGE 136 I 274 E. 1.3; BGE 125 I 394 E. 4a). Fehlt ein solches Interesse, können die Begehren nicht geprüft werden. Die beschwerdeführende Partei muss nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet; es dient insofern der Prozessökonomie (BGE 137 IV 87 E. 1; BGE 118 Ib 356 E. 1a; BGE 111 Ib 56 E. 2). Vom Erfordernis, wonach das Rechtsschutzinteresse aktuell sein muss, kann nur abgesehen werden, wenn ansonsten in Grundsatzfragen kaum je ein rechtzeitiger Entscheid gefällt werden und wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter den gleichen Umständen wieder stellen könnte (BGE 136 III 497 E. 1.1; BGE 118 Ia 488 E. 1 und 3; siehe auch Alfred Kölz / Isabelle Häner , Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich/Basel/Genf 2013, N 693 ff.). 1.2.2 Vorliegend ist zu prüfen, ob hinsichtlich der gestellten Rechtsbegehren jeweils ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorliegt. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst die Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung der SHB vom 27. März 2013 betreffend die Höhe der Unterstützungsleistungen. Der Regierungsrat trat in seinem Entscheid vom 5. November 2013 auf dieses Rechtsbegehren nicht ein. Das Kantonsgericht muss dementsprechend einen Nichteintretensentscheid des Regierungsrates überprüfen. Wenn es um die Überprüfung von Nichteintretensentscheiden geht, bejaht das Bundesgericht die Legitimation der betroffenen Person unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst (BGE 123 II 69 E. 1b; Kölz / Häner , a.a.O., N 695). Auf das Rechtsbegehren zu Ziffer 1 der Verfügung kann somit eingetreten werden. 1.2.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, Ziffer 4 der Verfügung betreffend die Deponierung der Fahrzeugschilder sei vollumfänglich aufzuheben. Dazu ist festzustellen, dass die Sozialhilfeunterstützung der Beschwerdeführerin per Ende Mai 2013 beendet wurde. Die Anordnung gemäss Ziffer 4 der Verfügung wurde damit hinfällig. Hinzu kommt, dass die Fahrzeugschilder aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Einsprache nie effektiv hinterlegt wurden, so dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinerlei Nachteil erlitt. Damit ist weder ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ersichtlich noch liegen besondere Umstände vor, welche ein ausnahmsweises Absehen von diesem Erfordernis rechtfertigen könnten, weshalb diesbezüglich nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. 1.2.4 Hinsichtlich des Rechtsbegehrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Regierungsrat besteht ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weshalb insofern auf die Beschwerde einzutreten ist. 2.1 Damit stellt sich zunächst die Frage, ob der Regierungsrat zu Recht auf das Rechtsbegehren betreffend Ziffer 1 der Verfügung nicht eingetreten ist. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, prüft das Kantonsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorinstanz auf das bei ihr gestellte Begehren zu Recht nicht eingetreten ist. Es kann folglich nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen einer Eintretensvoraussetzung verneint. Damit bleibt der Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt (BGE 132 V 74 E. 1.1; BGE 125 V 505 E. 1). Die beschwerdeführende Partei kann somit nur die Anhandnahme beantragen, auf materielle Begehren wird dagegen nicht eingetreten. Würde das Gericht in der Sache selbst urteilen, brächte es die Verwaltung um ihr Recht, einen eigenen Sachentscheid zu fällen, zudem würde der Rechtsweg der Beschwerdeführer verkürzt (BGE 132 V 74 E. 1.1; Entscheid des Kantonsgerichts, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht [KGEVV] vom 27. August 2008 [810 08 56] E. 3). 2.2 Der Regierungsrat führt in seinem Entscheid vom 5. November 2013 aus, dass sich die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 9. April 2013 nur auf Ziffer 4 der Verfügung und damit nur auf die Frage des Personenwagens bezogen habe. Die weiteren Ziffern der Verfügung, namentlich die hier in Frage stehende Ziffer 1, seien unangefochten geblieben und somit in Rechtskraft erwachsen. Demzufolge fehle es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten sei (§ 27 Abs. 2 i.V.m. § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft [VwVG BL] vom 13. Juni 1988). 2.3 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass in ihrer Einsprache vom 9. April 2013 ein klar umschriebenes Rechtsbegehren fehle, weshalb die SHB ihr korrekterweise eine Nachfrist zur Verbesserung hätte gewähren müssen (Art. 15 VwVG BL). Bei einer derartigen Rückweisung hätte geklärt werden können, ob sie nur mit Teilen oder mit der gesamten Verfügung nicht einverstanden gewesen sei. Sie habe ihre Einsprache nur deshalb auf die Frage der Fahrzeugschilder beschränkt, weil sie darin auf die Rückmeldung der SHB vom 9. April 2013 Bezug genommen habe. Der danach ergangene Einspracheentscheid habe ebenfalls nur auf diese Frage Bezug genommen, weshalb sie ihre Beschwerde an den Regierungsrat zunächst auch auf diesen Punkt beschränkt habe. Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 23. Juli 2013 habe sie dann jedoch explizit um Abänderung von Ziffer 1 der Verfügung ersucht. Klare Rechtsbegehren seien sowieso erstmals mit dieser Eingabe gestellt worden. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass sie als Laie die Tragweite der Verfügung und die Anforderungen an eine Einsprache und Beschwerde nicht erkannt habe. Indem der Regierungsrat nun nicht auf das Begehren zu Ziffer 1 eingetreten sei, habe er das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt. 2.4 Eine Verfügung erwächst in Rechtskraft, wenn den Parteien kein Rechtsmittel zur Verfügung steht oder die Rechtsmittelfrist unbenutzt abläuft. Wird eine Verfügung nur teilweise angefochten, kann der nicht angefochtene Teil selbständig in Rechtskraft erwachsen, wenn sich nach der Natur der Streitsache die einzelnen Punkte voneinander trennen lassen ( Urs Peter Cavelti / Thomas Vögeli , Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St. Gallen, St. Gallen 2003, N 1089; Ueli Kieser , ATSG-Kommentar, Zürich 2009, N 26 zu Art. 52). Ein nach erfolgter Einsprache ergangener Entscheid ersetzt die angefochtene Verfügung nur im Umfang des durch die Einsprache bestimmten Streitgegenstandes und der effektiv neu beurteilten Rechtsverhältnisse (BGE 131 V 407 E. 2.2; BGE 119 V 347 E. 1b). 2.5 Im vorliegenden Fall erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. April 2013 Einsprache gegen die Verfügung vom 27. März 2013. In ihrer Einsprache bezog sie sich ausdrücklich einzig auf die Deponierung der Fahrzeugschilder und somit auf Ziffer 4 der Verfügung. Es ist kein Hinweis darauf zu finden, dass sie mit dem ganzen Entscheid der SHB nicht einverstanden gewesen wäre. Andere in der Verfügung geregelte Punkte wurden mit keinem Wort angesprochen. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass von Seiten der SHB die Einsprachemöglichkeit quasi auf die Problematik der Fahrzeugschilder eingegrenzt wurde, kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin machte schon mit E-Mail vom 8. April 2013 deutlich, dass sie nur mit der Deponierung der Fahrzeugschilder nicht einverstanden sei. Wenn sie mit etwas anderem ebenfalls nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie dies ebenso vorbringen können, insbesondere nachdem sie durch die zuständige Sozialarbeiterin der SHB mit E-Mail vom 9. April 2013 darauf aufmerksam gemacht wurde, wie das Einspracheverfahren abläuft. Somit erging der Einspracheentscheid der SHB zu Recht einzig hinsichtlich Ziffer 4 und ersetzt die angefochtene Verfügung lediglich in diesem Punkt. Die restlichen Punkte der Verfügung erwuchsen damit in Rechtskraft. 2.6.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass der Regierungsrat durch das Nichteintreten überspitzt formalistisch gehandelt habe. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) vom 18. April 1999 räumt jeder Person Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen ein. Dadurch wird insbesondere das Verbot der Rechtsverweigerung garantiert. Eine besondere Form der Rechtsverweigerung ist der überspitzte Formalismus ( René Rhinow / Markus Schefer , Schweizerisches Verfassungsrecht, Basel 2009, N 3033 ff.; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann , Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, N 1661). Ein solcher liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörden formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhaben oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellen und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperren (BGE 135 I 6 E. 2.1; BGE 134 II 244 E. 2.4.2). Diese Definition lässt Interpretationsspielraum offen und bedarf der Konkretisierung im Einzelfall. Dabei ist zu prüfen, ob die strikte Anwendung der Formvorschrift für die Verwirklichung des materiellen Rechts erforderlich, zumutbar und verhältnismässig ist. Auch der Vertrauensschutz und Billigkeitserwägungen können eine Rolle spielen ( René Rhinow / Heinrich Koller / Christina Kiss / Daniela Turnherr / Denise Brühl - Moser , Öffentliches Prozessrecht - Grundlagen und Bundesrechtspflege, Basel 2010, N 299). Allerdings stellt nicht jede prozessuale Formstrenge einen überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch kein schutzwürdiges Interesse mehr gerechtfertigt und zum blossen Selbstzweck wird. So sind auf der einen Seite prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens und des materiellen Rechts zu gewährleisten. Auf der anderen Seite verlangt ein rechtsmissbräuchliches Verhalten keinen Rechtsschutz ( Frank Seethaler / Fabia Bochsler , in: Bernhard Waldmann/Philipp Weissenberger [Hrsg.], VwVG Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, N 84 zu Art. 52). 2.6.2 Vorliegend wandte sich die Beschwerdeführerin am 8. April 2013 per E-Mail an die zuständige Sozialarbeiterin der SHB, worauf sie explizit darauf hingewiesen wurde, dass sie im Falle ihres fehlenden Einverständnisses mit der Verfügung oder Teilen davon Einsprache erheben könne. Aus der daraufhin eingereichten Einsprache vom 9. April 2013 geht unmissverständlich hervor, dass die Beschwerdeführerin die Verfügung nur bezüglich der Benutzung des Autos anficht. Die Höhe der Unterstützungsleistungen wird in keiner Weise thematisiert. In der von der Beschwerdeführerin eingereichten Einsprache wird zwar kein förmliches Rechtsbegehren gestellt. Die Anforderungen der Praxis an Rechtsbegehren sind jedoch bei Laien nicht streng. Aus der Einsprache vom 9. April 2013 geht klar hervor, dass die Beschwerdeführerin einzig die Aufhebung von Ziffer 4 der Verfügung vom 27. März 2013 anbegehrt. Für eine Rückweisung zur Verbesserung bestand vor diesem Hintergrund keinerlei Anlass. Dass der Regierungsrat auf das erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Begehren betreffend die Unterstützungsleistungen nicht eingetreten ist, erweist sich deshalb nicht als überspitzt formalistisch, sondern ist Folge eines ordnungsgemäss abgelaufenen Verfahrens. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen. 3.1 Im Weiteren ist darüber zu befinden, ob der Regierungsrat die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigert hat. Gemäss § 23 VwVG BL ist einer Partei im Verwaltungsverfahren der kostenlose Beizug eines Anwaltes zu gewähren, wenn sie ihre Bedürftigkeit glaubhaft macht, ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos und der Beizug eines Anwalts zur Wahrung ihrer Rechte als notwendig erscheint. Art. 29 Abs. 3 BV gewährt keinen weitergehenden Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung als das kantonale Verfahrensrecht. 3.2 Strittig ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung vor der Vorinstanz. Ob eine unentgeltliche Verbeiständung sachlich notwendig ist, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang. Grundsätzlich fällt die unentgeltliche Verbeiständung für jedes staatliche Verfahren in Betracht, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte notwendig ist (Urteil des Bundesgerichts 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere wird die sachliche Notwendigkeit nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln (BGE 125 V 32 E. 4b). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass der aus der Verfassung abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege je nach den Besonderheiten eines Verfahrens differenziert gehandhabt werden kann. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, im Übrigen nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (Urteil des Bundesgerichts 5P.79/2006 vom 31. August 2006 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die Aufgabe des Staates beschränkt sich darauf, den Einzelnen dann zu unterstützen, wenn er ohne diese Unterstützung eines Rechtes verlustig ginge oder sich gegen einen als unzulässig erachteten Eingriff nicht zur Wehr setzen könnte. 3.3 Der Regierungsrat lehnte das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung mangels Notwendigkeit ab und begründete seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin am 24. Mai 2013 selbstständig und ohne Beizug der Anwältin Beschwerde eingereicht habe. Aus der Beschwerde würden Begehren sowie Begründung hervorgehen. Die von der Anwältin nachgereichte Beschwerdebegründung enthalte bezüglich des Personenwagens keine weiteren Ausführungen, welche nicht schon von der Beschwerdeführerin vorgebracht worden seien. Neue Ausführungen seien lediglich zu Punkten gemacht worden, welche aufgrund ihrer Rechtskraft nicht Gegenstand des Verfahrens hätten sein können. Weiter sei der Sachverhalt nicht besonders komplex und es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Tragweite des Entscheides verstanden habe. Die ursprünglich durch die Beschwerdeführerin selbst eingereichte Beschwerde bestätige, dass die Notwendigkeit einer Rechtsvertretung nicht gegeben sei. 3.4 Dagegen wird von der Beschwerdeführerin vorgebracht, dass der Beizug einer Rechtsvertretung notwendig gewesen sei, nicht zuletzt auch zur Klärung der Rechtsbegehren. Zudem hätten sich nicht lediglich Fragen zur Benutzung des Personenwagens gestellt, sondern auch zur Anrechnung von (Ersatz)-Einkommen der Beschwerdeführerin. 3.5 Aus den Ausführungen in E. 2.1 ff. ist ersichtlich, dass der Regierungsrat zu Recht nicht auf das Rechtsbegehren bezüglich Ziffer 1 der Verfügung eingetreten ist. Die diesbezüglichen Ausführungen der Anwältin in der Beschwerdebegründung an den Regierungsrat erwiesen sich demzufolge als unnötig. Das Verfahren greift ausserdem nicht besonders stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin ein, da es lediglich um die Benutzung des Personenwagens ging, wobei diese Frage bei Einreichung der Beschwerdebegründung am 23. Juli 2013 bereits keine praktische Relevanz mehr hatte. Zudem kamen weder tatsächliche noch rechtliche Schwierigkeiten hinzu, welchen die Beschwerdeführerin alleine nicht gewachsen gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hat im Gegenteil in ihrer Eingabe vom 24. Mai 2013 sämtliche relevanten Punkte aufgeführt, so dass in der ausführlicheren Beschwerdebegründung der Rechtsvertreterin diesbezüglich nichts Neues enthalten ist. Der Vorinstanz ist somit zuzustimmen, dass die weitergehenden Ausführungen der Anwältin lediglich zu Punkten gemacht wurden, welche nicht Gegenstand des Verfahrens sein konnten. Der Entscheid des Regierungsrates, die unentgeltliche Verbeiständung nicht zu gewähren, ist damit sachlich begründet und die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenfalls abzuweisen. 4. Im Weiteren ist über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor dem Kantonsgericht zu entscheiden. Gemäss § 22 Abs. 1 VPO wird eine Partei auf ihr Begehren von der Bezahlung der Verfahrenskosten und der Kosten von Beweismassnahmen befreit, wenn ihr die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen wird nach § 22 Abs. 2 VPO einer Partei der kostenlose Beizug eines Anwaltes bzw. einer Anwältin gewährt, sofern dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Für die Darlegung der Mittellosigkeit gilt die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) vom 19. Dezember 2008 (§ 22 Abs. 1 2. Satz VPO). Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 das Formular „Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege“ inklusive der erforderlichen Beilagen ein. Gestützt auf die eingereichten Unterlagen ist die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin für das vorliegende Beschwerdeverfahren nachgewiesen. Ebenfalls kann mit Blick auf die in der Beschwerdeeingabe vom 18. November 2013 erhobenen Rügen bei summarischer Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass sich der vorliegende Prozess als aussichtslos erweist. Weiter führte der Nichteintretens- und Abweisungsentscheid des Regierungsrates zu juristischen Fragestellungen, zu denen es der Beschwerdeführerin als Laie an Fachwissen fehlen dürfte. Eine Verbeiständung ist daher angezeigt. Demnach sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben, weshalb dem entsprechenden Gesuch der Beschwerdeführerin entsprochen werden kann. 5.1 Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das Verfahren vor Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden in der Regel und in angemessenem Ausmass ganz oder teilweise der unterliegenden Partei - im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin - auferlegt (§ 20 Abs. 3 VPO). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu Lasten der Gerichtskasse. 5.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens sind die Parteikosten gemäss § 21 Abs. 1 VPO wettzuschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung ist der Rechtsvertreterin ein Honorar zulasten der Gerichtskasse auszurichten. Angesichts der Tatsache, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin im Verfahren vor Kantonsgericht teilweise Wiederholungen der im Verfahren vor Regierungsrat gemachten Vorbringen enthalten, erscheint im vorliegenden Verfahren ein Aufwand von 4.5 Stunden à Fr. 200.-- als angemessen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist demnach ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘170.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) aus der Gerichtskasse auszurichten. 5.3 Die Beschwerdeführerin wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie zur Nachzahlung der in diesem Verfahren infolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gerichtskasse belasteten Kosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 53a Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG] vom 22. Februar 2001). Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Gerichtskasse. 4. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘170.70 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet. Präsidentin Gerichtsschreiberin i.V.